Wohnfläche: BGH kippt 10% Regel

24. November 2015
In der Vergangenheit war eine Abweichung der tatsächlichen vereinbarten Wohnfläche eines Mietobjektes von 10% als „zulässig oder zu dulden“ bekannt.
Diese Tatsache hat der BGH nun in seinem Urteil für ein Mieterhöhungsverlangen gekippt. Es komme nicht auf die vereinbarte Wohnfläche sondern mehr, um die tatsächliche Wohnfläche eines Mietobjektes an, so der BGH.
In der Praxis ist nun noch mehr Vorsicht für Vermieter aber auch für Mieter gegeben. Es bleibt zu überlegen was die tatsächliche Wohnfläche denn ist? Welche Vorschrift ist hier anzuwenden? Gibt es Vorschriften oder nur Verordnungen welche angewendet werden können.
Eines ist klar: Es gibt keine einheitliche Vorschrift oder gar Norm welche immer für die Wohnflächenberechnung von frei finanziertem Wohnraum anwendbar ist. Es kommt ganz darauf an, welche Verordnung oder DIN der Berechnung zu Grunde gelegt worden ist. Es ist offensichtlich, dass besonders im Bereich der Miete mit verstärkten Problemen zu rechnen ist. Eine genaue Wohnflächenberechnung dürfte wohl in den seltensten Fällen vorliegen.
In wie weit sich diese Urteil auf einen Mietmangel auswirkt ist noch nicht bekannt, da der Begründungstext des BGH noch nicht vorliegt.
Diese Tatsache hat der BGH nun in seinem Urteil für ein Mieterhöhungsverlangen gekippt. Es komme nicht auf die vereinbarte Wohnfläche sondern mehr, um die tatsächliche Wohnfläche eines Mietobjektes an, so der BGH.
In der Praxis ist nun noch mehr Vorsicht für Vermieter aber auch für Mieter gegeben. Es bleibt zu überlegen was die tatsächliche Wohnfläche denn ist? Welche Vorschrift ist hier anzuwenden? Gibt es Vorschriften oder nur Verordnungen welche angewendet werden können.
Eines ist klar: Es gibt keine einheitliche Vorschrift oder gar Norm welche immer für die Wohnflächenberechnung von frei finanziertem Wohnraum anwendbar ist. Es kommt ganz darauf an, welche Verordnung oder DIN der Berechnung zu Grunde gelegt worden ist. Es ist offensichtlich, dass besonders im Bereich der Miete mit verstärkten Problemen zu rechnen ist. Eine genaue Wohnflächenberechnung dürfte wohl in den seltensten Fällen vorliegen.
In wie weit sich diese Urteil auf einen Mietmangel auswirkt ist noch nicht bekannt, da der Begründungstext des BGH noch nicht vorliegt.
